Altair Software-LIZENZVEREINBARUNG
Letzte Aktualisierung: 10 September 2015
Die Parteien vereinbaren Folgendes:
1. LIZENZGEWÄHRUNG:
Die Altair GmbH („Datawatch”) gewährt Ihnen im Rahmen der vorliegenden Lizenzvereinbarung (die „Lizenzvereinbarung“) und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen und Bedingungen die folgenden nicht exklusiven, nicht abtretbaren, nicht übertragbaren, eingeschränkten Lizenzrechte an der im Altair GmbH Bestellvertrag („Bestellvertrag“) bezeichneten bzw. von Ihnen gerade installierten Software (jedoch ausschließlich in maschinenlesbarer Object-Code-Form), an allen Installationsroutinen einschließlich Lizenzschlüsseln sowie an den zugehörigen technischen Spezifikationen, Anwenderdokumentationen und Schulungsmaterialien (zusammenfassend als die „Software“ bezeichnet), sofern Sie die entsprechende Softwarelizenz erwerben. Alle von Altair nicht einzeln ausgepreisten und lizenzierten Berichtigungen, Weiterentwicklungen, Updates und neuen Versionen der Ihnen von Altair bereitgestellten Software (zusammenfassend als die „Updates“ bezeichnet), gelten als Bestandteil der Software im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und unterliegen denselben Bedingungen und Bestimmungen aus der vorliegenden Lizenzvereinbarung und dem Bestellvertrag wie die Software.
(a) Aufrechnungslizenz (Paid-up License). Sie dürfen eine einzige Kopie oder die im Bestellvertrag genannte Anzahl an Kopien der Software installieren und (vorbehaltlich Abschnitt 5 unten) auf unbegrenzte Dauer nutzen (wie unten festgelegt).
(b) Lizenz für einen namentlich genannten Einzelnutzer. Die Software wird für einen namentlich genannten Einzelnutzer („namentlich genannter Einzelnutzer”) lizenziert und darf von dieser Einzelperson nur auf einem einzigen Computer oder virtuellen Computer genutzt werden (der „Computer“). Die Lizenz für einen namentlich genannten Einzelnutzer kann auf einem PC oder einer Workstation installiert werden, vorausgesetzt, die Nutzung der Software ist auf den namentlich genannten Einzelnutzer beschränkt. Die Lizenz für einen namentlich genannten Einzelnutzer kann auf einem PC auf einem Netzwerkserver installiert werden, wenn die entsprechende Netzwerk Server Lizenz erworben wurde. Für jeden zusätzlichen Computer, auf dem die Software genutzt werden soll, muss eine eigene Lizenzgebühr entrichtet werden; die Anzahl der Computer, auf denen die Software genutzt wird, darf die Anzahl der im Bestellvertrag genannten Lizenzen nicht überschreiten. Es ist Ihnen erlaubt, die Software physisch von einem Computer auf einen anderen im Besitz und unter der Kontrolle des Lizenznehmers befindlichen Computer zu übertragen, sofern Sie alle Kopien der Software von dem Computer entfernen, von dem aus die Software an einen anderen Computer übertragen wird.
© Netzwerk-Lizenz. Die Netzwerk-Lizenz kann auf einem Netzwerkserver installiert werden, sie darf jedoch nur dazu genutzt werden, den Client-Zugriff auf die Software über interne Computer zu erlauben. Für jeden Computer, der auf die auf dem Netzwerkserver befindliche Software zugreift, muss eine eigene Softwarelizenz vorliegen (dies betrifft jedoch nicht die User Manager Software). Eine für die Software bestehende Lizenz darf nicht auf verschiedenen Servern gemeinsam oder gleichzeitig genutzt werden. Die Anzahl der CPU’s auf dem Server muss der Anzahl der CPU’s entsprechen, für welche die Software auf diesem Server lizenziert ist, oder darunter liegen.
(d) Abonnementlizenz. Wenn Sie per Bestellvertrag eine Abonnementlizenz erworben haben, sind Sie zur Nutzung der Software laut Abschnitt 1(a) berechtigt, vorausgesetzt, Ihr Recht auf Nutzung der Software gilt nicht unbegrenzt, sondern ist auf die im Bestellvertrag genannte Dauer beschränkt. Erwerben Sie vor Ablauf der entsprechenden Laufzeit keine Laufzeitverlängerung, so enden die vorliegende Lizenzvereinbarung (einschließlich aller hier gewährten Lizenzen) und der Bestellvertrag bei Ablauf dieser Laufzeit gemäß Abschnitt 7 unten, wobei Sie sämtliche Bestimmungen sowohl der Lizenzvereinbarung als auch des Bestellvertrages einzuhalten haben.
(e) Evaluierungslizenz. Sollten Sie eine Evaluierungslizenz für die Software erwerben, so räumt Ihnen Datawatch vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen der vorliegenden Lizenzvereinbarung eine nicht exklusive, nicht abtretbare, nicht übertragbare, eingeschränkte Lizenz zur Nutzung der Software ein, mit der Sie sich einverstanden erklären, jedoch muss diese Nutzung ausschließlich auf Tests und sonstige Evaluierungsmaßnahmen beschränkt sein, mit deren Hilfe Sie ermitteln, ob Sie die Software kommerziell lizenzieren lassen möchten. Es ist Ihnen untersagt, die Software zur Ausführung von Produktions- oder Vorproduktionsaufgaben einzusetzen oder sie in anderer Form gewerblich zu nutzen, dies gilt insbesondere auch für Tätigkeiten zugunsten Ihrer Kunden. Diese Lizenz ist ausschließlich für eine „Nutzung durch autorisierte Nutzer“ bestimmt. Ihre Rechte laut vorliegendem Abschnitt 1(e) und laut Lizenzvereinbarung erlöschen dreißig (30) Tage nach dem Datum, an dem Sie die Software erstmals erhalten haben. Sie sind verpflichtet, nach Abschluss der Evaluierung oder nach Ablauf der 30-tätigen Evaluierungszeit – je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt – von Altair entweder eine Lizenz für die Software zu erwerben oder alle Kopien der Evaluierungssoftware zu vernichten, auch Sicherungskopien.
(f) „Nutzung” und „autorisierter Nutzer”. Für die Zwecke der vorliegenden Lizenzvereinbarung werden den Begriffen „Nutzung“ und „autorisierter Nutzer“ folgende Bedeutungen zugeordnet: „Nutzung“ ist die Bearbeitung von Daten für Ihre internen Zwecke; Der Begriff „autorisierter Nutzer“ bezeichnet Sie oder jeden Ihrer Mitarbeiter, dem Zugriff auf die Software gewährt wurde, ebenso externe Berater, die die Software in Ihrem Namen nutzen und mit denen Sie Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen haben, mittels welcher die vertraulichen Informationen von Datawatch mindestens in dem Maße geschützt werden, wie durch die Bestimmungen der vorliegenden Lizenzvereinbarung, und die zugestimmt haben, sämtliche Bedingungen und Bestimmungen der vorliegenden Lizenzvereinbarung und des Bestellvertrages zu beachten. Sie erklären sich einverstanden, Altair gegenüber für jegliche Nutzung der Software durch solche Mitarbeiter oder externen Berater die Verantwortung zu übernehmen.
(g) Einschränkungen. Die Ihnen mit der vorliegenden Lizenzvereinbarung und dem Bestellvertrag eingeräumten Lizenzrechte werden ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass Sie stets die in vorliegendem Abschnitt 1(g) genannten Lizenzeinschränkungen beachten. Andernfalls ist Altair berechtigt, die Lizenzvereinbarung, den Bestellvertrag und die Lizenzrechte, die Ihnen aus dem vorliegenden Dokument erwachsen, unverzüglich fristlos zu kündigen. Es ist Ihnen untersagt:
(i) die Software in anderer Weise als hierin ausdrücklich gestattet zu nutzen, auszudrucken, vorzuführen, zu veröffentlichen, offen zu legen, zu übermitteln, aufzuzeichnen, sie mit einem Sicherungsrecht zu belasten oder in anderer Weise zu verpfänden, zu übertragen, abzutreten, weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen. Jeder der vorliegenden Lizenzvereinbarung zuwiderlaufende Versuch der Übertragung, Abtretung, Verpfändung oder Belastung mit einem Sicherungsrecht ist nichtig.
(ii) über die Zahl der Software-Installationen hinaus, die der Anzahl der laut Bestellvertrag von Ihnen erworbenen Lizenzen entspricht, plus einer Sicherungskopie zur Archivierung, Kopien von der gesamten oder von einem Teil der Software anzufertigen.
(iii) die Software zu modifizieren, zu übersetzen, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zu übersetzen, sie ganz oder teilweise in ein anderes Produkt zu integrieren oder von ihr abgeleitete Werke zu schaffen, außer in dem Maße, wie dies durch geltendes Recht erlaubt ist. Soweit dies den Parteien nach geltendem Recht nicht gestattet ist, werden solche Rechte ausschließlich ausgeschlossen.
(iv) die Software zur Erbringung von Leistungen wie Facility Management, Timesharing, Service-Büro, Application Hosting, Application Service Provider (ASP), externe Beratung oder ähnliche Dienstleistungen zu verwenden oder dazu, Kunden oder Dritten Zugriff auf Daten zu ermöglichen. Jeder der vorliegenden Lizenzvereinbarung oder dem Bestellvertrag zuwiderlaufende Versuch der Erbringung von Leistungen wie Facility Management, Timesharing, ServiceBüro, Application Hosting oder ähnlicher Leistungen stellt einen Verstoß gegen die Bedingungen und Bestimmungen der Lizenzvereinbarung und des Bestellvertrags dar.
(v) die Software an Dritte zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen zu lizenzieren oder unterzulizenzieren oder sie zum Vorteil eines Dritten zu betreiben, auch nicht in Verbindung mit der Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Drittkunden. Jeder der vorliegenden Lizenzvereinbarung zuwiderlaufende Versuch des Verkaufs, der Vermietung, Verleasung, Lizenzierung oder Unterlizenzierung ist nichtig.
(vi) in einem Teil oder in einer Kopie der Software enthaltene oder darin eingebettete Urheberrechte, Patente, Warenzeichen, Eigentumsrechte, Disclaimer oder Warnhinweise zu entfernen.
(vii) Software oder Hardware einzusetzen, um die Anzahl der Nutzer zu reduzieren, die direkt auf die Software zugreifen oder sie nutzen (manchmal auch als „Multiplexing-“ oder „Pooling-“ Software oder Hardware bezeichnet). Durch Multiplexing oder Pooling vermindert sich die Zahl der benötigten Softwarelizenzen nicht. Sie müssen so viele ClientLizenzen kaufen, wie am Front End der Multiplexing- oder Pooling-Software bzw. -Hardware Benutzereingänge vorliegen.
(viii) Folgendes gilt ausschließlich für die Monarch Professional Software: Ein Export zum Zwecke der direkten Bestückung oder zum direkten Laden einer Datenbank oder eines Datenbankmanagementsystems ist Ihnen nur zum persönlichen Gebrauch gestattet.
(ix) Folgendes gilt ausschließlich für die Monarch Professional Software: Es ist Ihnen nicht gestattet, die Software als Teil eines mittels Scripting oder mit Hilfe von API’s oder sonstigen programmatischen Verfahren automatisierten Prozesses zu nutzen.
(x) Software einzusetzen, um den Software-Ausgang zu lesen.
(xi) anderen Personen (auch autorisierten Nutzern) eine der vorstehenden Handlungen zu gestatten.
(h) Sie erklären sich einverstanden, Altair oder deren Handlungsbevollmächtigten zu erlauben, von Zeit zu Zeit Kontrollen bzw. unabhängige Audits durchzuführen, bei denen überprüft wird, wie Sie die Software einsetzen und ob Sie die Bestimmungen der vorliegenden Lizenzvereinbarung und des Bestellvertrags beachten.
(i) Sie erhalten eine Dokumentation sowie eine Kopie des Benutzerhandbuches des Lizenzproduktes jeweils als elektronisches Dokument in Englisch.
2. WARTUNG:
Wenn Sie über den vorliegenden Bestellvertrag Wartungsleistungen eingekauft haben, wird Altair für Sie die folgenden Leistungen („Wartungsleistungen“) erbringen: (1) Support per Telefon oder per E-Mail von Montag bis Freitag innerhalb der üblichen Datawatch-Geschäftszeiten, außer an gesetzlichen Feiertagen, (2) Bereitstellung von Wartungsversionen für die Software wie unten beschrieben sowie (3) Benachrichtigung über Produktprobleme und Lösungen. Die Wartungsleistungen sind für die aktuelle und die vorhergehende Softwareversion verfügbar. Der Kunde kann järlich den Wartungsvertrag, gemäss seiner Bestellvereinbarung plus mindestens 3 Prozent verlängern. Altair ist bereit, Ihnen kostenlos alle Wartungsversionen und Fehlerbehebungen zur Verfügung zu stellen, die Altair für die Software herausbringt, sofern Ihr Wartungsvertrag nicht abgelaufen ist. Alle Wartungsversionen, Fehlerbehebungen und sonstigen Updates und Upgrades werden für die Zwecke der Lizenzvereinbarung als Bestandteil der Software betrachtet. Um die Gültigkeit eines erloschenen Wartungsanspruchs wiederherzustellen, müssen Wartungsgebühren für die gesamte abgelaufene Zeit sowie für den Jahreszeitraum ab dem Verlängerungsdatum entrichtet werden (in Höhe des zum Zeitpunkt der Wiederherstellung des Wartungsanspruchs geltenden Preises der Wartungsleistungen) zuzüglich einer Gebühr für die Wiederherstellung des Wartungsanspruchs. Ist ein Wartungsanspruch bereits länger als sechs (6) Monate erloschen, kann er nicht wieder hergestellt werden.
3. EIGENTUM:
Sie bestätigen und erklären sich einverstanden, dass alle Rechte, Eigentumsrechte und rechtlichen Interessen an der Software, an allen Formen und Kopien derselben, einschließlich (ohne darauf beschränkt zu sein) alle weltweiten Urheberrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse, Warenzeichen sowie alle Rechte am Eigentum und an vertraulichen Informationen in Verbindung mit der Software, im ausschließlichen Eigentum von Altair und deren Lieferanten verbleiben. Sie erklären sich bereit, die Urheberrechtshinweise zu kopieren und in alle Kopien der Software zu integrieren, die Sie anfertigen dürfen. Die Software ist nicht nur durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten sondern auch durch internationale Urheberrechtsabkommen und weitere Gesetze und Verträge zum Schutz von geistigem Eigentum geschützt. Es handelt sich hier um eine Lizenzvergabe und nicht um einen Verkauf der Software oder Kopien derselben. Auch verzichtet Altair nicht auf ihre Rechte des geistigen Eigentums. Sie bestätigen und stimmen zu, dass kein Punkt der vorliegenden Lizenzvereinbarung oder des Bestellvertrages so auszulegen ist, dass Sie irgendwelche Rechte, Eigentumsrechte und rechtlichen Interessen an der Software erhalten, mit Ausnahme der ausdrücklich eingeschränkten Rechte, die Ihnen in Abschnitt 1 der Lizenzvereinbarung eingeräumt werden. Hierin nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte bleiben Altair vorbehalten. Stillschweigende Lizenzen werden hiermit nicht gewährt.
4. LIEFERUNG:
Altair hat die in diesem Bestellvertrag genannte Software FOB Versandstelle an die Anschrift aus diesem Bestellvertrag zu liefern. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, wird die Software auf einem Medium ausgeliefert, auf dem sich eine Kopie der Software sowie eine Kopie der der Software beiliegenden Benutzerhandbücher und des sonstigen beigefügten Printmaterials befinden. Nach Eingang der Software bei Ihnen geht das Risiko für Verlust, Beschädigung und Zerstörung der Software auf Sie über.
5. ZAHLUNG:
Sie haben alle Rechnungen nach dem Zahlungsplan aus dem Bestellvertrag zu begleichen. Altair wird die Lizenz- und Wartungsgebühren in Rechnung stellen, sobald die Software an Sie versandt wurde. Bei Zahlungsverzug erhebt Altair Verzugszinsen in Höhe der niedrigeren der folgenden Summen: (i) achtzehn Prozent (18%) p.a. oder (ii) dem gesetzlich erlaubten maximalen Zinssatz. Die im vorliegenden Dokument genannten Preise verstehen sich ohne Umsatz- oder Gebrauchssteuern. Diese werden bei Rechnungstellung in Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Satzes auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen.
6. VERTRAULICHKEIT:
Sie erkennen an und bestätigen, dass es sich bei der Software um vertrauliche Informationen von
Altair handelt, die als wertvolle, eigentumsrechtlich geschützte Informationen und Geschäftsgeheimnisse von Datawatch einzustufen sind. Sie erklären sich deshalb einverstanden, die Software nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Bestimmungen der vorliegenden Lizenzvereinbarung zu nutzen und unter kaufmännischen Gesichtspunkten vernünftige Verfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass andere Personen ohne Ihr Wissen und ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung seitens Altair Zugriff auf die Software erlangen oder sie nutzen. Sie bestätigen zudem, dass die Software einzigartig ist und erkennen an, dass, wenn Sie gegen die vorliegenden Lizenzvereinbarung verstoßen würden, Altair ein irreparabler Schaden entstünde, der durch eine finanzielle Entschädigung nicht hinreichend wieder gutgemacht kann, und Altair deshalb – zusätzlich zu den ihr gemäß Gesetz zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln – berechtigt ist, zur Wahrung ihrer Rechte aus dieser Lizenzvereinbarung zeitnah eine Unterlassungsverfügung zu erwirken, ohne eine Sicherheit leisten zu müssen.
7. KÜNDIGUNG:
(a) Kündigung durch eine der Parteien. Liegt in Bezug auf eine der Pflichten, die sich aus der Lizenzvereinbarung oder aus einem Bestellvertrag ergeben, ein Leistungsverzug vor oder wird gegen eine Bestimmung aus der Lizenzvereinbarung oder aus einem Bestellvertrag verstoßen und dieser Leistungsverzug oder der Verstoß nicht binnen 45 Tagen, nachdem er von einer geschädigten Partei mittels schriftlicher Mitteilung zur Kenntnis gebracht wurde, behoben (binnen zehn Tagen, wenn es um die Zahlung von Lizenzgebühren geht), dann kann die geschädigte Partei die vorliegende Lizenzvereinbarung zusätzlich zu den in diesem Dokument ausgeführten sonstigen Abhilfemaßnahmen im Wege einer schriftlichen Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen. Sollte eine der Parteien ihre Geschäftstätigkeit beenden, ihr Gesamtvermögen zur allgemeinen Gläubigerbefriedigung bereitstellen oder für zahlungsunfähig oder insolvent erklärt werden, so kann die jeweils andere Partei die Lizenzvereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die erste Partei unverzüglich kündigen.
(b) Kündigung durch Datawatch. Altair hat unbeschadet ihrer übrigen Rechte die Möglichkeit, diese Lizenzvereinbarung und den Bestellvertrag durch schriftliche Mitteilung an Sie sofort zu kündigen, wenn eine der Bedingungen oder Bestimmungen der Lizenzvereinbarung von Ihnen nicht beachtet wird (dies gilt insbesondere für den Fall eines Verstoßes gegen die Einschränkungen aus Abschnitt 1(g) oder bei Nichtzahlung eines Altair auf der Grundlage der Lizenzvereinbarung oder des Bestellvertrags geschuldeten Betrages).
© Folgen bei Kündigung oder Ablauf der Vereinbarung. Wenn diese Lizenzvereinbarung aus irgendeinem Grunde gekündigt wird oder die gemäß den Abschnitten 1(b) oder 1(e) eingeräumten, zeitlich begrenzten Lizenzen ablaufen, sind alle Bestellverträge, die für eine Nutzung der Software durch Sie bestehen, sowie alle über die Lizenzvereinbarung und Bestellverträge eingeräumten Lizenzen, unverzüglich beendet. Sie müssen alle Kopien der Software und sämtliche Bestandteile derselben binnen 15 Tagen, nachdem die Kündigung in Kraft tritt bzw. die Lizenzvereinbarung wirksam abgelaufen ist, an Altair zurückgeben oder vernichten und die Software von jeder Computerhardware, auf der sie installiert war, löschen oder in sonstiger Weise entfernen und Altair unverzüglich schriftlich bestätigen, dass sie zurückgegeben oder vernichtet wurde. Eine Kündigung der Lizenzvereinbarung oder des Bestellvertrages entbindet keine der Parteien von der Leistung von Zahlungen oder sonstigen Pflichten aus der Lizenzvereinbarung oder dem Bestellvertrag, welchen die Parteien vor der Kündigung hätten nachkommen müssen. Die Abschnitte 1(g), 1(h), 3, 5, 6, 8(b), 8© und 10-18 der vorliegenden Lizenzvereinbarung haben nach Kündigung oder Ablauf der Lizenzvereinbarung weiterhin Bestand.
8. BESCHRÄNKTE GARANTIE UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG:
(a) Altair garantiert lediglich für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem Sie die Software erhalten haben, (i) dass die Software im Wesentlichen gemäß den veröffentlichten Spezifikationen und der zusammen mit der Software bereitgestellten Dokumentation arbeiten wird, solange sie in der in der Dokumentation vorgeschriebenen Weise eingesetzt wird, und (ii) dass die Medien, auf welchen die Software weitergegeben wird, frei von Material- und Ausführungsfehlern sind. Diese Garantie gilt nicht, wenn: (1) die Software verändert oder modifiziert wurde, (2) sie nicht unter Beachtung der mit ihr ausgelieferten Dokumentation installiert, betrieben, repariert oder gewartet wurde, (3) sie unüblichen physischen oder elektrischen Beanspruchungen ausgesetzt war, missbräuchlich oder nachlässig verwendet oder bei einem Unfall beschädigt wurde, (4) die verwendete Softwareversion nicht alle von Altair bereitgestellten Updates enthält oder (5) der Mangel bzw. Fehler durch Fehlfunktionen von Fremdhardware oder Fremdsoftware oder eine Störung verursacht wurde oder durch Handlungen oder Unterlassungen, die durch andere Personen als Altair verursacht sind. Die Ihnen im Falle einer Verletzung der Garantiepflicht zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit – und die gesamte Haftungsverpflichtung von Altair aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder auf anderer Grundlage – besteht einzig und allein darin, dass Datawatch nach eigenem Ermessen eine der folgenden Maßnahmen ergreift, vorausgesetzt, Sie lassen Altair innerhalb des vorbezeichneten 30-Tage-Zeitraums eine Rücksendeerklärung zukommen und senden die Software spätestens zehn Tage nach Ablauf dieses 30-Tage-Zeitraums zusammen mit einer Kopie Ihrer Empfangsbestätigung, einer Kopie der vorliegenden Lizenzvereinbarung und des Bestellvertrages sowie mit einer schriftlichen Stellungnahme, in der Sie die Art des beanstandeten Mangels oder Fehlers hinreichend detailliert ausführen, zurück: (a) Altair wird den an der Software vorliegenden Mangel oder Fehler in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen beheben, (b) die Software kostenlos ersetzen oder © die Lizenzgebühr zurückerstatten und Ihre Lizenz zur Nutzung der Software kündigen. Diese Abhilfemöglichkeit ist ihr einziger Rechtsbehelf und die einzige Haftungsverpflichtung, der Altair im Falle von Verletzungen der beschränkten Garantie aus vorliegendem Abschnitt 6(a) nachzukommen hat. Altair garantiert weder, dass die Software Ihrem Bedarf entspricht noch einen unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb der Software. Es obliegt Ihrer Verantwortung, die Software so zu wählen, dass Sie die gewünschten Ergebnisse erzielen können. Durch keine von Datawatch, deren Handlungsbevollmächtigten oder Mitarbeitern mündlich oder schriftlich weitergegebene Informationen kommt eine Garantie zustande. Aufgrund der naturgemäßen Komplexität von Computersoftware empfehlen wir Ihnen, Ihre Arbeit immer zu kontrollieren. Die beschränkte Garantie aus dem vorliegendem Abschnitt 8(a) räumt Ihnen bestimmte Rechte ein; Sie verfügen möglicherweise über weitere Rechte, dies ist jedoch davon abhängig, in welchem Land Sie leben. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Lizenzgegenstandes zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates und Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.
(b) SOWEIT IN ABSCHNITT 8(a) NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS BESTIMMT, LEHNT Altair ALLE SONSTIGEN ZUSICHERUNGEN SOWOHL AUSDRÜCKLICHER ALS AUCH STILLSCHWEIGENDER ART AB UND ÜBERNIMMT INSBESONDERE KEINERLEI STILLSCHWEIGENDE GEWÄHR FÜR RECHTSTITEL, DIE NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, HANDELSÜBLICHE QUALITÄT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK (AUCH WENN IHR SPEZIELLER BEDARF BEKANNT IST). Altair LEHNT EBENSO ALLE SICH AUS GESETZEN, ANDEREN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ODER AUS GEPFLOGENHEITEN ODER HANDELSBRÄUCHEN ERGEBENDEN ZUSICHERUNGEN AB. SOWEIT STILLSCHWEIGENDE ZUSICHERUNGEN DURCH GELTENDES RECHT NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN DÜRFEN, WERDEN DIESE AUF EINEN ZEITRAUM VON 30 TAGEN NACH ERHALT DER SOFTWARE BESCHRÄNKT. IN EINIGEN LÄNDERN IST EINE BESCHRÄNKUNG DER GELTUNGSDAUER VON STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN NICHT ERLAUBT, DESHALB BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT, DASS DIE OBIGE BESCHRÄNKUNG UNWIRKSAM IST. Es obliegt Ihnen, die Software so zu wählen, dass Sie die von Ihnen gewünschten Ergebnisse erzielen können. Allein Sie sind für die Installation, Nutzung und die durch die Software erzielten Ergebnisse verantwortlich. Unter anderem obliegt es Ihrer Verantwortung, ein geeignetes System für die Installation zur Verfügung zu stellen, das die richtige Umgebung für den Betrieb der Software und das Laden Ihrer Daten bietet. Aufgrund der naturgemäßen Komplexität von Computersoftware empfehlen wir Ihnen, Ihre Arbeit immer zu kontrollieren.
© DIE KUMULIERTE HAFTUNG VON Altair AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER AUF ANDERER GRUNDLAGE, DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DER SOFTWARE ERGIBT ODER DER VEREINBARUNG, DIE Altair MIT IHNEN GESCHLOSSEN HAT, IST AUF DIE VON IHNEN FÜR DIE SOFTWARE ENTRICHTETE LIZENZGEBÜHR BESCHRÄNKT. Altair ODER DEREN ENTWICKLER, GESCHÄFTSFÜHRER, LEITENDE ANGESTELLTE, MITARBEITER, VERBUNDENE UNTERNEHMEN ODER LIEFERANTEN HAFTEN KEINESFALLS FÜR KONKRETE ODER INDIREKTE SCHÄDEN, FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN MIT STRAFCHARAKTER, ZUFALLS- ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ETWAIGER SCHÄDEN AUS NUTZUNGS- UND DATENVERLUST, ENTGANGENEM GEWINN, ENTGANGENEN EINSPARUNGEN, ENTGANGENEN GESCHÄFTEN ODER SONSTIGEN GESCHÄFTSVERLUSTEN). DIE VORSTEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN GELTEN UNABHÄNGIG DAVON, AUS WELCHEM KLAGEGRUND SCHADENERSATZ GELTEND GEMACHT WIRD, AUCH DANN, WENN Altair ODER EIN VERTRETER VON Altair AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN AUFMERKSAM GEMACHT WURDE. SOLLTE DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG BESTIMMTER SCHADENSARTEN NACH GELTENDEM RECHT EINGESCHRÄNKT SEIN, SO GELTEN DIE HAFTUNGSPFLICHTEN VON Altair FÜR SOLCHE SCHÄDEN ALS DURCH DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN AUSGESCHLOSSEN UND AUF DAS GESETZLICH ERLAUBTE MINIMUM BESCHRÄNKT.
(d) Altair haftet für den Verlust von Daten aus der Verletzung der Kardinalpflichten als Lizenzgeber nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Insgesamt ist die Haftung aus der Verletzung vo Kardinalpflichten auf den Betrag begrenzt, der für Altair zum Zeitpunkt der jeweilgen Leistung vorhersehbar war. Sie erkennen an, dass die Lizenzgebühr für die Software von Altair auf der Grundlage der Beschränkungen aus vorliegendem Abschnitt 8 festgelegt wurde und sind einverstanden, dass ein Teil der Lizenzgebühr zahlbar ist, nach dem Sie den Bestimmungen aus Abschnitt 8 zugestimmt haben.
9. FREISTELLUNG:
(a) Schadloshaltung. Altair wird Sie und Ihre leitenden Angestellten, Handlungsbevollmächtigten, autorisierten Nutzer und Mitarbeiter (zusammenfassend als die „freigestellten“ Parteien“ bezeichnet) für alle Verluste, Schäden, Haftungspflichten, Kosten und Auslagen (einschließlich, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, Anwaltskosten) entschädigen, gegen solche verteidigen und schadlos halten, welche sich aus begründeten oder unbegründeten Klagen bzw. drohenden Klagen, Prozessen, Ansprüchen, Forderungen oder Verfahren ergeben, oder aus einem Urteil oder Verfahren (oder einer Vergleichsvereinbarung infolge einer entsprechenden Behauptung), in dem festgestellt wird, dass die Software oder deren Nutzung US-amerikanische Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, Handelsnamen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige US-amerikanische Rechte an geistigem Eigentum eines Dritten verletzt oder missachtet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die freigestellten Parteien
(i) Altair schnellstmöglich über den Prozess bzw. die Klage, in der die Verletzung behauptet wird, in Kenntnis setzen, (ii) Altair gestatten, bei einer solchen Klage bzw. einem solchen Prozess die Verteidigung oder damit einhergehende Verhandlungen oder Beilegungen zu kontrollieren und (iii) bei der Verteidigung oder Beilegung mit Datawatch zusammenarbeiten.
(b) Beschränkungen. Altair haftet nicht für Ansprüche aufgrund von Rechtsverletzungen, die auf der Nutzung einer überholten oder veränderten Version der Software beruhen, wenn die Rechtsverletzung durch Nutzung einer aktuellen unveränderten Version der Software hätte vermieden werden können. Wenn die Software Rechte verletzt oder Datawatch glaubt, dass sie Rechte verletzen könnte, hat Altair die Möglichkeit, auf eigene Kosten
(i) die Software so zu modifizieren, dass sie nicht mehr gegen Rechte verstößt oder (ii) für Sie eine Lizenz einzuholen, damit Sie die Software weiter nutzen können. Sollte Altair entscheiden, dass keine der beiden vorgenannten Optionen wirtschaftlich sinnvoll ist, kann Altair nach eigener Wahl wählen, die Softwarelizenz zu kündigen und die von Ihnen für die Software an Altair entrichteten Gebühren zurückerstatten. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der vorliegenden Lizenzvereinbarung haftet Altair nicht für Ansprüche aus Rechtsverletzungen oder behauptete Rechtsverletzungen in Bezug auf die Software oder in Bezug auf eine andere Software, die in der Software enthalten ist oder mit ihr zusammen verwendet wird, (1) die darauf beruhen, dass die Software durch eine freigestellte Partei genutzt wird, nachdem Altair mitgeteilt hat, dass die Nutzung der Software infolge eines Anspruchs aus einer Rechtsverletzung oder behaupteten Rechtsverletzung einzustellen ist, (2) die darauf beruhen, dass die Software von einer freigestellten Partei oder gemäß der von Ihnen bereitgestellten Spezifikationen modifiziert wurde, (3) die darauf beruhen, dass eine freigestellte Partei die Software mit einer Software, mit Daten, Hardware oder sonstigen Materialien kombiniert hat, die nicht von Altair stammen, wenn der Verletzungsanspruch dadurch hätte vermieden werden können, dass nur die Software allein verwendet worden wäre, (4) die auf der Verletzung eines Warenzeichens oder Handelsnamens in Verbindung mit einer Kennzeichnung oder dem Branding einer freigestellten Partei beruhen oder (5) auf der Nutzung einer nach Abschnitt 1(e) der vorliegenden Lizenzvereinbarung lizenzierten Software.
10. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND:
Die vorliegende Lizenzvereinbarung und der Bestellvertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sind nach diesem auszulegen und durchzusetzen. Alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Lizenzvereinbarung oder dem Bestellvertrag sind ausschließlich den für Ihren Geschäftssitz zuständigen Gerichten vorzutragen. Beide Parteien der Lizenzvereinbarung erklären sich damit einverstanden, dass diese Gerichte sowohl sachlich als auch örtlich zuständig sind. Für den Fall, dass außerhalb der Zuständigkeit der hierin ausschließlich für zuständig erklärten Gerichte Klagen oder Ansprüche entstehen, bei denen Altair namentlich als Partei genannt wird, vereinbaren Sie und Altair ausdrücklich, dass Sie alle Maßnahmen einleiten, diesen Maßnahmen zustimmen und/oder bei deren Umsetzung nach besten Kräften zusammenarbeiten werden, um die Sache vor die hierin ausschließlich für zuständig erkannten Gerichte zu bringen oder alle sonstigen sinnvollen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ziele der vorliegenden Bestimmung zu erreichen. Hiermit schließen die Parteien für diese Lizenzvereinbarung und den Bestellvertrag die Anwendung sowohl des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) als auch des Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) aus.
11. LIZENZÜBERTRAGUNG:
Es ist Ihnen nicht gestattet, die vorliegende Lizenzvereinbarung, den Bestellvertrag, die hier eingeräumten Lizenzen oder die gesamte oder einen Teil der Software an einen Dritten zu übertragen oder abzutreten. Altair kann diese Lizenzvereinbarung und den Bestellvertrag jederzeit ganz oder teilweise abtreten.
12. VOLLSTÄNDIGKEIT DES VERTRAGS:
Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung besteht ausschließlich aus der vorliegenden Lizenzvereinbarung und dem Bestellvertrag (sofern relevant), die alle früheren und aktuellen Vereinbarungen, Verhandlungen und Angebote schriftlicher wie mündlicher Art ersetzen. Die Lizenzvereinbarung und der Bestellvertrag können nur im Wege einer von allen Parteien unterzeichneten nachfolgenden schriftlichen Vereinbarung ergänzt oder geändert werden. Eine Abänderung durch Verhaltensweisen ist nicht zulässig. Ein Verzicht einer Partei auf Geltendmachung ihrer Rechte bei einem Verstoß gegen eine der Bedingungen oder Bestimmungen aus dieser Lizenzvereinbarung oder dem Bestellvertrag bedarf der Schriftform und kann keinen Verzicht auf Rechtsverfolgung bei einem nachfolgenden Verstoß gegen diese Bedingung oder Bestimmung begründen oder einen Verzicht auf die Bestimmung selbst. Wenn eine Partei nach einem Verstoß der anderen Partei mit der Erfüllung fortfährt, bedeutet dies nicht, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte infolge des Verstoßes verzichtet. Wenn sich die Bedingungen der Lizenzvereinbarung und die des Bestellvertrages widersprechen, haben in Bezug auf den Gegenstand der widersprüchlichen Bedingungen die Bedingungen des Bestellvertrages Vorrang.
13. SALVATORISCHE KLAUSEL:
Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden Lizenzvereinbarung oder des Bestellvertrages für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so berührt oder beeinträchtigt dies in keiner Weise die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die betreffende Bestimmung ist dann bis zum maximal zulässigen Umfang neu auszugestalten, auszulegen und durchzusetzen, vorausgesetzt, dies hat nicht zur Folge, dass infolgedessen einer der Parteien aufgrund der Lizenzvereinbarung und des Bestellvertrags die ausgehandelte Leistung der jeweils anderen Partei weitgehend verloren geht. Wenn eine Bestimmung in einer Gerichtsbarkeit ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar ist, bewirkt dies nicht, dass sie in anderen Gerichtsbarkeiten ebenfalls ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar wird.
14. U.S. GOVERNMENT RESTRICTED RIGHTS (eingeschränkte Rechte der US-Regierung):
Die Software ist ein „kommerzielles Produkt“ (Commercial Item) wie in 48 C.F.R. 2.101 (Oktober 1995) definiert und besteht aus „kommerzieller Computersoftware“ (Commercial Computer Software) und einer „kommerziellen Computersoftware-Dokumentation“ (Commercial Computer Software Documentation) gemäß Begriffsverwendung in 48 C.F.R. 227.7202-1, 227.7202-3 und 227.7202-4 (Juni 1995). Für die U.S.-Regierung sowie deren Abteilungen und Behörden wird sie im Rahmen des vorliegenden Dokuments (i) nur als kommerzielles Produkt lizenziert und (ii) nur mit Rechten, wie sie laut den Bedingungen und Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung und des Bestellvertrages auch allen anderen Endnutzern eingeräumt werden.
15. EXPORTGESETZE:
Weder die Software noch die zugrundeliegenden Informationen oder Technologien dürfen (i) in Ländern (oder für einen Staatsangehörigen oder Bewohner dieser Länder) heruntergeladen, anderweitig in diese exportiert oder wiedereingeführt („re-exportiert“) werden, über welche die USA ein Handelsembargo verhängt haben oder (ii) für Personen, die in der Liste der „Specially Designated Nationals“ des US-Finanzministeriums oder in der „Table of Denial Orders“ des USWirtschaftsministeriums geführt werden. Durch das Herunterladen oder die Nutzung der Software erklären Sie sich mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden und sichern zu, dass Sie in keinem der genannten Länder ansässig sind, keinem dieser Länder unterstellt sind, weder ein Staatsangehöriger noch Bewohner dieser Länder sind und auf keiner der genannten Listen geführt werden. Darüber hinaus erklären Sie sich einverstanden, alle relevanten Exportvorschriften und -gesetze der Vereinigten Staaten zu beachten sowie alle nationalen Gesetze Ihres Landes, die Ihr Recht auf Import, Export oder die Nutzung der Software betreffen könnten, und Sie sichern zu, dass Sie alle Vorschriften beachtet und alle Registrierungsverfahren angewandt haben, die laut geltendem Recht erforderlich sind, um diese Lizenz durchsetzbar zu machen.
16.ABHILFE:
Der Lizenznehmer erkennt die Einzigartigkeit der Software an und stimmt zu, dass eine Verletzung dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer Altair einen nicht wieder gutzumachenden Schaden, für den eine monetäre Entschädigung möglicherweise nicht ausreichend ist, verursachen könnte, und dass Altair deshalb das Recht zusteht, zusätzlich zu allen anderen Rechten auf Schadensersatz rechtzeitig Unterlassungsanspruch zu verfolgen, ohne die Verpflichtung, eine Kaution zu hinterlegen. Ein solcher Unterlassungsanspruch wird zusätzlich und nicht anstelle von jedem Ersatz der monetären Schäden, die von einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit gewährt werden kann, gelternd gemacht.
17. ANTI-BESTECHUNG UND KORRUPTON:
Die Parteien verpflichten sich, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit und in Ausführung dieser Lizenzvereinbarung zur Erlangung oder Beibehaltung eines Geschäftes an Dritte, Unternehmen, Einrichtungen (einschließlich, aber nicht begrenzt auf, Beamte oder öffentliche Repräsentanten) Leistungen in Währung, Immobilien oder sonstigen Wertgegenständen zu leisten oder zu versprechen. Die Parteien verpflichten sich, es zu unterlassen, voneinander Leistungen oder Handlungen zu erbitten oder gar zu verlangen, die einen Verstoß gegen anwendbare Gesetze und Vorschriften zum Schutz vor Bestechung und Korruption (insbesondere, aber nicht beschränkt auf die UK Bribery Act) bedeuten oder hervorrufen.
18. ALLGEMEIN:
Die Bedingungen, Zusicherungen, Garantien und Vereinbarungen der Parteien, die in dieser Vereinbarung festgelegt sind, sind nicht für Dritte bestimmt, oder zum Nutzen Dritter durchsetzbar . Dieser Vertrag und jede Bestellung kann in zwei oder mehr Ausfertigungen ausgeführt werden und als PDF, von denen jede für den Uzweck, zu dem sie erstellt wurde, als Original gilt so. Kündigungen im Rahmen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und können per Overnight Mail, persönlich oder per E-Mail erstellt werden. Sie gelten in dem Moment der Lieferung als zugestellt.
19. WERBUNG:
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung kann Altair den Lizenznehmer als Kunden auf der Datawatch-Website und auf Altair Marketing- und Sales Werbematerial nennen. Der Lizenznehmer gewährt hiermit Altair ein nicht-exklusives Recht für die Namen und das Logo des Lizenznehmers, dies gilt ausschließlich in Verbindung mit solchen Werbematerialien und ausschließlich während der Laufzeit dieser Vereinbarung.
20. PROFESSIONAL SERVICES:
Altair kann für Sie die in diesem Bestellvertrag genannten oder in sonstiger Weise gemeinsam vereinbarten Projektmanagement-, Beratungs-, Schulungs- und Implementierungsleistungen erbringen (zusammenfassend als die „Professional Services“ bezeichnet). Zweck der Professional Services ist es, Sie unter Ihrer Anleitung und auf Ihre Verantwortung bei der Implementierung der Software sowie bei diversen Projekten oder Aufgaben, die nach der Implementierung von Zeit zu Zeit anfallen können, zu unterstützen. Die Professional Services werden zu den bei Altair geltenden aktuellen Preisen erbracht. Soweit der Bestellvertrag Professional Services umfasst, hat Altair diese in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen Ihrem Wunsch entsprechend zeitlich zu planen. Wenn Altair einen Termin (den „Termin“) für den Beginn eines oder mehrerer Professional Services festsetzt und Sie diesen Termin aus irgendeinem Grund innerhalb von fünf Arbeitstagen vor dem Termin aus eigenem Entschluss verschieben oder absagen, hat Altair die Möglichkeit, für die Nichteinhaltung des Termins nach eigenem Ermessen eine Gebühr in Höhe von 100% des üblichen Fakturierungssatzes zu erheben, mit dem diese Leistungen, deren Ausführung eigentlich zum Zeitpunkt des Termins begonnen hätte, normalerweise in Rechnung gestellt werden. Wenn Sie einen Termin zwischen sechs und zehn Arbeitstagen vor dem Termin absagen oder verschieben, kann Altair nach eigenem Ermessen eine Strafgebühr in Höhe von 50% des Betrages erheben, mit dem diese Leistungen, deren Ausführung eigentlich zum Zeitpunkt des Termins begonnen hätte, in Rechnung gestellt werden. Beratungs- und Schulungsveranstaltungen, die im Wege einer Bestellung in Auftrag gegeben werden, sind zeitlich so anzusetzen, dass deren Durchführung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Bestelldatum erfolgt. Andernfalls werden sie in Rechnung gestellt und müssen bezahlt werden, als wären sie bereits von Altair durchgeführt worden. Derartige in Rechnung gestellte und bezahlte Beratungs- und Schulungsveranstaltungen bleiben noch drei Monate lang verfügbar und können in dieser Zeit in Anspruch genommen werden, danach verfallen sie. Altair stellt für jede von ihr abgehaltene Schulungsveranstaltung kostenlos bis zu sechs Unterlagensätze bereit, die Sie für interne Schulungszwecke nutzen können. Es ist Ihnen nicht gestattet, Kopien anzufertigen. Weitere Unterlagensätze können gegen einen angemessenen Aufpreis zur Verfügung gestellt werden.